EuGH-Entscheid zum Auskunftsanspruch

Der EuGH hat mit Urteil vom 12.01.2023 – Rs. C-154/21 entschieden, dass bei einem Auskunftsgesuch nach Artikel 15 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) konkrete Angaben über den bzw. die Empfänger:innen der personenbezogenen Daten des bzw. der Betroffenen gemacht werden müssen. Es reicht damit nicht mehr aus, nur die Kategorie der Empfänger:innen zu beauskunften. Betroffene haben einen Anspruch auf Offenlegung der konkreten Identität der Empfänger:innen ihrer Daten.

Es besteht nicht erst nach dieser Klarstellung des EuGH ein Recht der betroffenen Person im Rahmen der Informationspflicht des bzw. der Verantwortlichen, Information über die konkreten Empfänger:innen zu erhalten, um die Rechte aus Art. 16, 17, 18 DSGVO wahrnehmen zu können. Dahingehend ist eine Auslegung im Sinne der betroffenen Personen vor allem richtig, um dem Transparenzgebot nachzukommen.

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