BGH-Enscheidung zum Einsatz von Cookies

In der Entscheidung des BGH vom 28.05.2020 wurde u.a. festgestellt, dass eine Einwilligung für die Speicherung von Cookies auf dem Endgerät des Nutzers nicht wirksam ist, wenn vorangekreuzte Kästchen verwendet werden oder eine hinreichend unbestimmte Zustimmung eingeholt wird. Dies gilt nun explizit für alle (!) Cookies, mit Ausnahme der technisch notwendigen. Für die unterschiedlichen Kategorien an technisch nicht-notwendigen Cookies (z. B. Nutzerpräferenzen, Statistiken, Marketing) muss die Möglichkeit bestehen, in diese jeweils gesondert durch eindeutig bestätigende Handlung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) einzuwilligen. Gerade der letzte Aspekt macht es zukünftig also notwendig, dass in unterschiedliche Verarbeitungsvorgänge gesondert eingewilligt werden kann, bevor die Cookies gesetzt werden können.

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